Aktuelle Themen

Das Jahr 2024 wird einige sehr interessante Neuerungen für Unternehmer und Existenzgründer bringen.
Sind Sie - z.B. - auf folgende Neuerungen gut vorbereitet?

03.04.2024

Wer ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzt, kann den zu versteuernden Nutzungsvorteil durch ein Fahrtenbuch ermitteln und so eine Versteuerung nach der pauschalen 1-%-Methode umgehen. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist häufig günstiger als die 1-%-Methode, wenn eher wenig private Fahrten unternommen werden, eine geringe Gesamtfahrleistung zu erwarten ist, das Fahrzeug einen hohen Bruttolistenpreis hat oder es bereits abgeschrieben ist.

Die Vorteilsermittlung nach der Fahrtenbuchmethode wird vom Finanzamt allerdings nur dann anerkannt, wenn das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist. Hierfür muss es zeitnah und in geschlossener Form (z.B. als gebundenes Buch) geführt werden, so dass spätere Änderungen ausgeschlossen sind. Mittlerweile werden Fahrtenbücher immer häufiger in elektronischer Form (z.B. als Smartphone-App oder Software) geführt. Zum Einsatz kommen dabei mitunter spezielle Stecker mit GPS-Trackern und SIM-Karten, die mit der Fahrzeugschnittstelle verbunden werden, so dass die Fahrten automatisch aufgezeichnet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Beschluss bekräftigt, dass eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei nur dann die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllt (die geschlossene Form aufweist), wenn nachträgliche Veränderungen an den eingespeisten Daten entweder technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert werden. Es genügt nach der BFH-Entscheidung nicht, wenn nachträgliche Änderungen nur durch einen Systemadministrator offengelegt werden können. Das elektronische Fahrtenbuch muss also einen unmittelbaren Einblick in die vorgenommenen Änderungen ermöglichen - sofern solche Änderungen überhaupt zugelassen sind.

Hinweis: Wird ein analoges oder elektronisches Fahrtenbuch verworfen, hat dies häufig teure Folgen für den Fahrer, denn dann wird der Nutzungsvorteil in der Regel nach der 1-%- Methode errechnet.

Quellen
BFH, Beschl. v. 12.01.2024 - VI B 37/23, NV

10.04.2024

Bereits seit 2018 können Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Nachdem die Medien die Steuerverwaltungen der Länder kürzlich wegen zu weniger Kassennachschauen kritisiert hatten, kommt nun eine Reaktion aus Thüringen: Die Finanzministerin des Freistaats erklärte, dass es in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich zu wenige Kassennachschauen gegeben habe - die Ursachen hierfür sieht sie aber insbesondere in der Corona-Pandemie. Laut Ministerium ist der Aufholprozess nun in vollem Gange. Thüringer Finanzbeamte sollen nun für Kassennachschauen besser aufgestellt und mit einer speziellen Prüfsoftware ausgerüstet sein. Die Bandbreite möglicher Prüfungshandlungen reicht von verdeckten Testkäufen bis hin zur detaillierten, IT-gestützten Auswertungen der vorgefundenen Kassendaten.

Hinweis: Werden bei einem Datenzugriff größere Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt ohne Weiteres zu einer regulären Außenprüfung übergehen. Dabei wird dann ad hoc das gesamte Unternehmen geprüft, ohne dass es einer Ankündigung bedarf. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltungen aller Bundesländer nach den pandemiebedingten Einschränkungen nun wieder verstärkt Kassennachschauen durchführen.

Quellen
FinMin Thüringen, Mitteilung v. 22.02.2024

11.04.2024

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellte im Jahr 2023 ein Auskunftsersuchen an eine Krypto-Handelsplattform und erhielt daraufhin die Daten zahlreicher Nutzer, die auf dieser Plattform mit Kryptowährungen handelten. Es ist zu erwarten, dass die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung die Datenpakete auch an die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer weitergibt. Nutzer, die ihre Gewinne bislang nicht oder nur unvollständig versteuert haben, geraten nun also ins Visier des Fiskus.

Hinweise: Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ethereum u. ä. unterliegen der Einkommensteuer, wenn die Haltefrist nicht mehr als ein Jahr beträgt. Immerhin existiert dabei aber eine Freigrenze: Private Veräußerungsgewinne von weniger als 600 € pro Jahr bleiben steuerfrei. Aber Achtung: Liegt der Gewinn auch nur einen Euro über der Freigrenze, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden. Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll nach den Plänen der Bundesregierung rückwirkend zum 01.01.2024 auf 1.000 € angehoben werden (Teil des Wachstumschancengesetzes).

Wer Kryptowährungen länger als ein Jahr behält und sie erst danach veräußert, muss auf die Gewinne keine Steuern zahlen. Werden Zinsen mit der Kryptowährung erzielt, wird darauf allerdings Abgeltungsteuer fällig. Bei der Erfassung der steuerpflichtigen Gewinne waren die Finanzämter bislang auf die Ehrlichkeit der Steuerzahler angewiesen. Mit den von der besagten Krypto-Handelsplattform erhaltenen Daten können die Ämter jetzt selbst nachprüfen, ob Gewinne auch tatsächlich versteuert wurden. Ist dies nicht der Fall, drohen den Betroffenen ernsthafte Konsequenzen - im schlimmsten Fall kommt es zu einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung.

Hinweis: Wer steuerpflichtige Gewinne bislang nicht deklariert hat, sollte mit seinem Berater prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige vorgenommen werden sollte.

Quellen
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.; Pressemitteilung 12.02.2024

15.04.2024

Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, kann seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten ab 2023 entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen oder eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen.

Wer die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend macht, muss zunächst die Kosten des Hauses bzw. der Wohnung zusammenrechnen, z.B. Miete, Gebäudeabschreibung und Renovierungskosten. Der abziehbare Raumkostenanteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu berechnen. Voll absetzbar sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums (z.B. für Tapeten, Teppiche, Gardinen). Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie beispielsweise Computer, Bürostühle oder Schreibtische, sind separat von den Raumkosten in voller Höhe abzugsfähig.

Wer hingegen die Jahrespauschale wählt, muss dem Finanzamt nicht mehr die tatsächlich angefallenen Raumkosten nachweisen. Die Pauschale ist personenbezogen. Der Betrag verdoppelt sich daher, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern durch dieselbe Person bei dem einen Höchstbetrag bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate lässt sich allerdings wiederum die Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten in Höhe von 6 € pro Tag (maximal ebenfalls 1.260 € pro Jahr) abziehen, sofern weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch auf dem Wege der Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten abziehen (wie gesagt 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr).

Hinweis: Für Arbeitnehmer kann es steuerlich sinnvoll sein, einen Raum ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses an ihren Arbeitgeber zu vermieten und diesen Raum dann wiederum selbst als Homeoffice für ihre Angestelltentätigkeit zu nutzen. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers können vom Arbeitnehmer dann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden, sofern ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers an diesem Anmietungsmodell besteht. Der Vorteil: Der Arbeitnehmer kann dann alle Kosten seiner Wohnung bzw. seines Hauses (z.B. Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen) anteilig als Werbungskosten im Vermietungsbereich abziehen und auf diese Weise sogar steuerliche Verluste erzielen, sofern er grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht hat. Die Absetzungsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten bei diesem Vermietungsmodell nicht, so dass die auf den vermieteten Raum entfallenden Kosten selbst dann in voller Höhe komplett absetzbar sind, wenn der Arbeitnehmer seinen Tätigkeitsmittelpunkt nicht im Homeoffice hat.

Quellen
Steuerberaterkammer Stuutgart, Pressmitteilung Nr 3/2024 v. 28.02.2024