Aktuelle Themen

Das Jahr 2020 wird einige sehr interessante Neuerungen für Unternehmer und Existenzgründer bringen. Sind Sie - z.B. - auf folgende Neuerungen gut vorbereitet?

Das BMF hat mit Schreiben vom 19.3.2020 zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus Stellung genommen:

In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:

1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

2. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

BMF-Schreiben v. 19.3.2020 – IV A – S 0336/19/1007: 002 >>

Quellenangabe: Steuerberaterkammer Niedersachsen

Februar 2020

Steuererklärung trotz Rente? Das fragen sich viele Senioren zum Eintritt in das Rentenalter. Die Antwort lautet hier: Es kommt darauf an. Nicht in jedem Fall ist eine Steuererklärung erforderlich und selbst wenn eine Erklärung abzugeben ist, heißt das noch nicht, dass auch immer tatsächlich Steuern anfallen. Hierbei gibt es also einiges zu beachten. Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Für das Veranlagungsjahr 2019 beträgt der Grundfreibetrag 9.168 Euro, für Ehegatten 18.336 Euro.

Beziehen Rentner eine gesetzliche Rente, teilt sich diese in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil auf. Der steuerfreie Teil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und sinkt stetig von Jahr zu Jahr. Grund dafür sind die Auswirkungen der mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 eingeführten nachgelagerten Besteuerung von Renten. Danach steigt ausgehend vom Stichtag 1. Januar 2005 für Neurentner der steuerpflichtige Anteil der Rente kontinuierlich an. Während für Neurentner im Jahr 2005 noch 50 Prozent der Jahresbruttorente steuerfrei waren, wird die Rente für Neurentner in 2040 voll zu versteuern sein. In 2019 beträgt der steuerfreie Teil der Rente immerhin noch 22 Prozent. Der auf dieser Basis ermittelte steuerfreie Betrag der Jahresbruttorente bleibt in den Folgejahren unverändert bestehen. Bei Renteneintritt in 2019 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente demnach 78 Prozent. Rentenerhöhungen sind zu 100 Prozent steuerpflichtig.

Beispiel: Hatte ein Neurentner in 2019 eine gesetzliche Jahresbruttorente in Höhe von 30.000 Euro, beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente 23.400 Euro (78 Prozent). Der steuerfreie Teil beträgt 6.600 Euro (22 Prozent). Rentenerhöhungen sind zu 100 Prozent steuerpflichtig. Bei einer Rentenanpassung um 100 Euro beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente demnach 23.500 Euro.

Haben Rentner weitere Einkünfte, sind diese dem steuerpflichtigen Anteil der Rente hinzuzurechnen. Die Einkommensteuer wird dann auf Basis der Gesamteinkünfte ermittelt. Dies sind z. B. Einkünfte aus privater und betrieblicher Altersversorgung, Arbeitslohn, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.

Eine Ausnahme gilt für Minijobs: Bis zu 450 Euro monatlich dürfen Rentner hinzuverdienen, ohne dass darauf Steuern zu zahlen sind.

Welche Abgabefristen sind einzuhalten?

Die Steuererklärung muss für das Veranlagungsjahr 2019 bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt sein. Die Frist verlängert sich bis zum 28. Februar 2021, wenn ein Steuerberater hinzugezogen wird.

Erhält ein Rentner vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung, sollte innerhalb der Frist reagiert werden. Bei Nichteinhalten der Fristen drohen Verspätungszuschläge, die in vielen Fällen automatisch festgesetzt werden und mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung betragen. Hinzu kommt ggf. eine Schätzung der Einkünfte durch das Finanzamt. Das kann zu empfindlichen Steuerzahlungen führen.

Gibt es abzugsfähige Posten?

Die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, bedeutet nicht, dass auch tatsächlich Steuern anfallen. Denn es gibt eine Menge Möglichkeiten, Positionen von der Steuer abzusetzen.

Als Sonderausgaben können zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur privaten Zahnzusatz- oder Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Steuerermäßigungen sind auf Antrag auch bei Aufwendungen für bestimmte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen möglich. Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse getragen werden oder Kosten für die Heimunterbringung können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Werbungskosten können etwa für einen Rentenberater veranschlagt werden. Mindestens jedoch verbleiben der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro.

Für Einkünfte aus Mieten, Arbeitslohn oder Gewinnen gibt es einen Altersentlastungsbetrag. Danach können Rentner, die bei Renteneintritt das 64. Lebensjahr vollendet haben, ihr zu versteuerndes Einkommen in Abhängigkeit von ihrem Geburtsjahr senken. Der Altersentlastungsbetrag sinkt von Jahr zu Jahr und wird bis 2040 komplett abgeschafft. Für 2019 liegt er bei 17,6 Prozent und höchstens 836 Euro.

Fazit

Wer von seinem Finanzamt aufgefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben oder sich unsicher fühlt, ob er mit seiner Rente steuerpflichtig ist, sollte einen Steuerberater aufsuchen. Das gilt besonders dann, wenn zusätzlich weitere Einkünfte vorliegen. Auch bei Rentnern, die durch eine Rentenanpassung in die Steuerpflicht fallen, kann aufgrund zahlreicher abzugsfähiger Posten häufig eine Steuerzahlung vermieden werden.

Februar 2020

Das Bundeskabinett hat den neuen Gesetzentwurf genehmigt. Beschlossen wurden diverse steuerliche Erleichterungen, unter anderem auch eine Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen 2020. Die Reisenden können sich freuen: Für die Verpflegung auf der Dienstreise steht zukünftig noch mehr Geld zur Verfügung. 

Die Bundesregierung legt höhere Verpflegungspauschalen für Auswärtstätigkeiten in Deutschland fest. Ab 1. Januar 2020 bekommen Mitarbeiter, die länger als acht Stunden unterwegs sind, 14 Euro statt 12 Euro. Dieselbe Veränderung gilt für die Pauschalen an Ab- und Anreisetagen. Beschäftigte auf einer Dienstreise von 24 Stunden erhalten um 4 Euro mehr als bisher. Der Pauschbetrag steigt somit von 24 Euro auf 28 Euro. Auch für Berufskraftfahrer sind Änderungen vorgesehen. Eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 Euro erhält ein Reisender, wenn er die Nacht im Fahrzeug verbringt. Bisher konnten die Lkw-Fahrer nur einen Schätzbetrag von 5 Euro als Werbungskosten geltend machen. 

PAUSCHALEN UND KÜRZUNGEN: DAS SOLLTEN SIE WISSEN

Die Verpflegungsmehraufwendungen sind auch als Tagespauschale oder Reisekostenpauschale bekannt. Sie ermöglichen den reisenden Mitarbeitern, eine günstige Verpflegung zu erhalten. Denn wer dienstlich unterwegs ist, muss mit zusätzlichen Ausgaben rechnen. Anreise, Abreise, Verpflegung, Fahrt- und Übernachtungskosten. Obwohl die meisten Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden, zahlen die Reisenden für die Verpflegung auf der Dienstreise mehr als Zuhause.

Erhält jedoch ein Mitarbeiter zusätzlich zu der zugewiesenen Pauschale noch eine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit, so muss eine Kürzung der erhaltenen Pauschale um einen entsprechenden Wert vorgenommen werden. Die üblichen Kürzungen beim Verpflegungsmehraufwand bleiben dabei bestehen:

  • Frühstück: 20%
  • Mittagessen: 40%
  • Abendessen: 40%

Bekommt beispielsweise ein Mitarbeiter ein Hotelfrühstück, das sein Arbeitgeber mit der Hotelrechnung übernimmt, muss er den Betrag der Pauschale um 20% kürzen.

VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN 2020: WAS MÜSSEN SIE BEACHTEN?

Zahlreiche Tank-, Park-, Hotel- sowie Bewirtungs- und Verpflegungsbelege müssen dabei mit unterschiedlichen Steuersätzen abgerechnet werden. Eine Zettelwirtschaft führt ohne Zweifel zu einem rechnerischen Chaos. Eine mögliche Alternative: die Reisekosten Software von HRworks. Wenn Sie als Nutzer von HRworks eine Reisekostenabrechnung erstellen, brauchen Sie nichts weiter tun. Sobald die neuen Pauschbeträge für die Verpflegungsmehraufwendungen 2020 gesetzlich in Kraft treten, sind diese automatisch im System hinterlegt.

Februar 2020

Gesunde, motivierte und leistungsfähige Mitarbeiter gehören zu den entscheidenden Erfolgsfaktoren für Unternehmen. Immer mehr Unternehmer setzen daher auf Prävention im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Dazu zählen etwa Bewegungs- und Ernährungskurse oder Seminare zur Stressbewältigung. Hierbei kann der Arbeitgeber bares Geld sparen. Seit Jahresbeginn kann ein Unternehmer mit nunmehr bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Gesundheit der Mitarbeiter fördern. Dabei gilt es allerdings einiges zu beachten.

Was Unternehmer steuerlich beachten sollten

Steuerlich begünstigt sind Leistungen, die Krankheitsrisiken mindern bzw. verhindern (primäre Prävention) sowie das selbstbestimmte gesundheitsorientierte Handeln fördern (Gesundheitsförderung). Dabei müssen die Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der Paragrafen 20 und 20b im Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen.

Im Hinblick auf verhaltensbezogene Prävention, bspw. Suchtprävention, muss es sich um ein von den Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziertes Angebot handeln. Einen Überblick über die zertifizierten Angebote können sich Arbeitgeber auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes und der Krankenkassen verschaffen.

Im Übrigen können Arbeitgeber auch auf andere Maßnahmen, bspw. Bewegungsprogramme, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen, zurückgreifen. Eine Zertifizierung derartiger Maßnahmen ist nicht erforderlich. Eine Orientierungshilfe bietet der vom GKV-Spitzenverband veröffentlichte „Leitfaden Prävention“.

Nicht gefördert werden Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, Massagen und physiotherapeutische Behandlungen oder Screenings ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen. Solche Angebote können jedoch unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro fallen.

Die Begünstigung gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Geringverdiener und Gesellschafter bzw. Geschäftsführer. Wichtig ist, dass nur Sachleistungen und Barzuschüsse steuerlich begünstigt sind, die Arbeitgeber freiwillig und zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn gewähren. Gehaltsumwandlungen sind nicht steuerlich begünstigt. Arbeitgeber können Gesundheitsleistungen jedoch auf andere freiwillige Sonderzahlungen, bspw. auf das Weihnachtsgeld, anrechnen oder im Rahmen einer Gehaltserhöhung gewähren. Bis zum Freibetrag von 600 Euro müssen Arbeitgeber keinen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen berufsspezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbeugen. Wird der Freibetrag überschritten, muss für eine steuerliche Begünstigung das überwiegend betriebliche Interesse des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Anderenfalls ist der den Freibetrag übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil steuer- und sozial-versicherungspflichtig.

Fazit

Von der Förderung der Mitarbeitergesundheit profitieren Unternehmen gleich mehrfach: Sie reduzieren krankheitsbedingte Fehlzeiten, bieten Mitarbeitern attraktive Gehaltsextras und können dies sogar noch steuerlich geltend machen. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der steuerlichen Begünstigung empfiehlt es sich für Unternehmen, vorab einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, insbesondere wenn eine größere Anzahl von Mitarbeitern betroffen ist.

Quelle: Steuerberaterkammer Niedersachsen

Februar 2020

Wenn Kunden keine Vorstellung davon haben, was sie zu einem besonderen Anlass verschenken sollen, nutzen sie häufig die Möglichkeit eines Gutscheines. Im Einzelhandel und im Bereich der Dienstleistungen wie z. B. bei Friseuren und in der Gastronomie werden Tag für Tag eine Vielzahl von Gutscheinen verkauft und eingelöst. Jedes Unternehmen steht dabei vor vielen Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Einordnung. Was mache ich mit den Einnahmen aus den Gutscheinverkäufen? Wie muss ich diese in der Registrierkasse erfassen: mit Umsatzsteuer oder ohne? Welcher Steuersatz findet Anwendung? Muss ich die Umsätze sofort in meiner Umsatzsteuererklärung angeben? Möglicherweise müssen Sie Gutscheine nicht mehr sofort der Umsatzsteuer unterwerfen, denn seit letztem Jahr gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung von solchen Gutscheinen eine neue Regelung.

Welche Unterschiede gibt es bei Gutscheinen

Mit der Neuregelung werden Gutscheine nach Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Die Unterscheidung richtet sich danach, ob bereits bei der Ausstellung des Gutscheins alle Informationen vorliegen, die für die Umsatzsteuer relevant sind. Das heißt vor allem, dass feststehen muss, ob 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Leistung fällig sind, die bei der Einlösung dieses Gutscheins erworben wird. Steht dies fest, liegt ein sogenannter Einzweckgutschein vor und die Umsatzsteuer wird sofort fällig.

Ist nicht eindeutig, welcher Steuersatz auf die Ware oder Leistung anfällt, die mit dem Gutschein bezogen wird, ist von einem sogenannten Mehrzweckgutschein auszugehen. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung des Gutscheins.

Ganz konkret heißt das: Verkauft ein Friseur einen Gutschein, der nur bei diesem Friseur eingelöst werden kann, ist grundsätzlich von einem Einzweckgutschein auszugehen, da Friseure grundsätzlich nur Dienstleistungen oder Warenverkäufe erbringen, die dem Steuersatz von 19 Prozent unterliegen. Hat ein Einzelhändler ein breites Warensortiment mit Waren, die dem Steuersatz von 19 Prozent und 7 Prozent unterliegen, handelt es sich um Mehrzweckgutscheine. Bei Restaurantgutscheinen muss unterschieden werden, ob der ausgegebene Gutschein nur zum Verzehr im Restaurant (Steuersatz 19 Prozent) berechtigt oder ob auch Speisen außer Haus (Steuersatz 7 Prozent) mit diesem Gutschein bezogen werden können. Nur im erstgenannten Fall liegt ein Einzweckgutschein vor und die Umsatzsteuer entsteht bei Ausgabe des Gutscheins.

Welche Gutscheine sind nicht von der Neuregelung betroffen?

Nicht alle Arten von Gutscheinen fallen unter den Anwendungsbereich dieser Neuregelung. So fallen Gutscheine, die dem Kunden lediglich eine Preiserstattung oder eine Ermäßigung des Preises versprechen, nicht unter diese Regelung.

Auch Gutscheine für Warenproben oder Muster lösen grundsätzlich kein Entgelt aus und stellen keinen Gutschein dar. Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen sowie vergleichbare Instrumente sind von dieser Neuregelung ebenfalls nicht betroffen.

Wie werden die Gutscheine steuerlich korrekt erfasst?

Bei einem Einzweckgutschein entsteht die Umsatzsteuer sofort, da der Steuersatz eindeutig feststeht. Das Unternehmen, welches den Gutschein an den Kunden ausgibt, sollte den Gutschein sichtbar als Einzweckgutschein kennzeichnen. Bei der Ausgabe des Gutscheins sind der Umsatz und die zutreffende Umsatzsteuer direkt in der Registrierkasse zu erfassen. Bei der Einlösung des Gutscheins und der Ausgabe der Ware fällt dann später keine Umsatzsteuer mehr an.

Sollte ein Einzweckgutschein vom Gutscheininhaber nicht eingelöst werden und somit verfallen, ergeben sich hieraus allein keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen. Die Umsatzsteuer ist nur dann zu korrigieren, wenn das Entgelt für den Gutschein ausnahmsweise zurückgezahlt wird.

Anders sieht es bei Mehrweckgutscheinen aus. Bei der Ausgabe des Gutscheins an den Kunden ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Der Gutschein als solcher sollte jedoch als Mehrzweckgutschein gekennzeichnet werden. Da eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht, müssen auch Zahlungen, die noch nicht als umsatzsteuerpflichtiger Erlös erfasst werden dürfen, gesondert aufgezeichnet werden (mittels einer eigenen Taste an der Kasse). Die elektronische Registrierkasse muss folglich entsprechend programmiert sein. Erst bei der Einlösung des Gutscheins wird der tatsächliche Verkauf der Umsatzsteuer unterworfen und in der Registrierkasse mit dem richtigen Steuersatz erfasst. Weitere Details zur korrekten steuerlichen Erfassung von Gutscheinen sollten am besten direkt mit dem Steuerberater besprochen werden.

Fazit

Rund um das Thema Gutscheine existieren viele Anwendungsfragen. Es lohnt sich, einen Steuerprofi zu fragen, wie die Gutscheine des jeweiligen Einzelhändlers, Friseurs oder Restaurants umsatzsteuerlich in der Registrierkasse und später in der Buchhaltung zu erfassen sind.

Quelle: Steuerberaterkammer Niedersachsen

FG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2020

Wie müssen Bareinnahmen erfasst werden? Welche Regeln gelten für die Schätzung durchs Finanzamt? Das FG Hamburg hat die Kassenführungspflicht verschärft. Danach kann sogar eine Hosentasche eine Kasse darstellen, die zu täglichen Einzelaufzeichnungen verpflichtet. Im Streitfall war das Finanzamt durch die Buchführungsmängel auch zur Schätzung befugt - deren Höhe bemängelte das Gericht allerdings.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, wann eine Pflicht zur Erfassung von Bareinnahmen besteht und was unter dem Begriff einer Kasse zu verstehen ist.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Der Antragsteller (A) betreibt einen Nutzfahrzeughandel mit Bussen, wobei lediglich einige Kunden den Kaufpreis bar leisten. Trotz erheblicher Bareinnahmen und -ausgaben führte A keine Kasseneinzelaufzeichnungen.

Das Finanzamt (FA) hielt dies für unzutreffend und nahm mangels Einzelaufzeichnungen Hinzuschätzungen von 5 % des erklärten Umsatzes vor und unterwarf trotz umsatzsteuerfreier Umsätze die gesamten hinzugeschätzten Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %. A rief daraufhin das zuständige FG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an, das dem FA im Wesentlichen Recht gab.

Schätzungsbefugnis dem Grunde nach – Einzelaufzeichnungspflicht

Die Finanzbehörde ist berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können, weil sie insbesondere den einschlägigen Vorschriften nicht entsprechen, oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen.

Unter anderem sind Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festzuhalten. Das danach täglich zu führende Kassenbuch gehört zu den wesentlichen Grundbüchern eines Unternehmens.

Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Bewegung von Bargeld bedürfen aufgrund der erheblichen Manipulationsgefahren einer Anpassung an die Art und Weise der Kassenführung. Der Begriff der Kasse ist weit zu verstehen und umfasst alle Behälter, in denen Bargeld aufbewahrt wird.

Werden die Bareinnahmen in einer sogenannten offenen Ladenkasse erfasst, erfordert dies einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist. Dies ist die Folge der jederzeitigen Möglichkeit, die Kasse bzw. die Kasseneinnahmen und -ausgaben manipulieren zu können.

Dabei ist kein „Zählprotokoll“ erforderlich. Erforderlich und auch ausreichend ist ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist. Der Kassenbericht muss im Fall einer offenen Ladenkasse so beschaffen sein, dass es einem Buchsachverständigen zumindest am Beginn und am Ende jedes Geschäftstags möglich ist, den durch Kassensturz festgestellten Ist-Bestand anhand der Kassenaufzeichnungen zu überprüfen.

Ermöglichen die Kassenaufzeichnungen einen solchen Vergleich des Soll-Bestands laut Aufzeichnungen mit dem Ist-Bestand der Kasse nicht, fehlt es jedenfalls insoweit an der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.

Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen des Antragstellers

Vor diesem Hintergrund sieht das FG die Buchführung des A als derart mangelhaft an, dass das FA zu einer Schätzung befugt war. Die Buchführung von A ist nach Ansicht des FG bereits deshalb nicht ordnungsgemäß, da er trotz Vorliegens von Kasseneinnahmen und -ausgaben kein Kassenbuch führte, so dass keine Kassensturzfähigkeit vorlag.

Kauft ein Kunde Ware und bezahlt diese umgehend in bar, liegen Kasseneinnahmen vor. Die Pflicht zur Erfassung der Bareinnahmen besteht insbesondere unabhängig davon, ob der Unternehmer ein Kassenbehältnis vorhält, in dem er die Einnahmen aufbewahrt. Als solches Kassenbehältnis ordnet das FG auch die Hosentasche ein.

Schätzungsbefugnis der Höhe nach

Nach Ansicht des FG ist jedoch die Schätzung der Höhe nach zu beanstanden. Das FG hält im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Hinzuschätzung i.H.v. 5 % der Umsätze im Verhältnis der von A erklärten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze für rechtmäßig. Das FG nimmt dabei eine eigenständige Schätzung vor.

Dazu ist eine Schätzungsmethode zu wählen, welche im jeweiligen Einzelfall die größte Gewähr dafür bietet, mit einem zumutbaren Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen. Dabei muss die Schätzung sich allerdings in dem Schätzungsrahmen halten, den die Umstände des Falls vorgeben.

In diesem Zusammenhang ist es gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen. Der Sicherheitszuschlag lässt sich dabei als eine griffweise Schätzung, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen muss, charakterisieren.

Im Besprechungsfall hält das FG einen (Un-)Sicherheitszuschlag i.H.v. 5 % auf die erklärten Umsätze für angemessen. Das sich durch eine Hinzuschätzung von 5 % der erklärten Umsätze ergebende Mehrergebnis hält sich nach Ansicht des FG im gebotenen Schätzungsrahmen. Die Schätzung ist der Höhe nach grundsätzlich wirtschaftlich möglich und hält einer Plausibilitätsprüfung stand.

Jedoch geht das FG davon aus, dass die hinzugeschätzten Umsätze sich gleichmäßig auf die (umsatz-)steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze verteilen. Die vom FA vorgenommene Hinzuschätzung hat das FG daher entsprechend korrigiert.

Praxishinweis

Die Entscheidung des FG verschärft die bisherigen Grundsätze für die Kassenführung weiter. Es sind bei erheblichen Bareinnahmen quasi immer tägliche Einzelaufzeichnungen zu führen.

Die vorliegende Entscheidung erging im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, so dass diese Grundsätze für alle Unternehmer mit steuerpflichtigen Umsätzen gelten, unabhängig davon, auf welche Art dieser ertragsteuerlich seinen Gewinn oder Überschuss ermittelt. Dies stellt eine erhebliche Verschärfung dar; es bleibt abzuwarten, ob der BFH und andere FGs diese Ansicht künftig teilen werden.

FG Hamburg, Beschl. v. 28.02.2020 - 2 V 129/19

Juni 2019

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde § 146a AO eingeführt. Nun hat das BMF zu den neuen Vorgaben für elektronische Kassen- und Aufzeichnungssysteme einen Anwendungserlass veröffentlicht. Dabei stehen neben der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) Mitteilungs- und Belegpflichten im Fokus. Die Vorgaben greifen vielfach schon ab 2020. Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen wurde der § 146a AO (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für die Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungs-ermächtigung) erlassen.

Dieser sieht vor, dass elektronische Kassensysteme ab dem 01.01.2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulation geschützt sein müssen. Mit Schreiben vom 17.06.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Anwendungserlass zu § 146a AO veröffentlicht.

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Im Rahmen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde § 146a AO eingefügt. Danach gilt seit dem 31.12.2019: Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet.

Das entsprechende elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte TSE zu schützen, welche aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle besteht.

Anwendungserlass zu § 146a AO

Das BMF-Schreiben zu § 146a AO präzisiert die Ansicht der Finanzverwaltung. Hervorzuheben sind dabei insbesondere folgende zuvor mit den Verbänden diskutierte Änderungen:

  • Nichtbeanstandungsregelung bei verbundenen Systemen

Grundsätzlich ist jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte TSE zu schützen.

Bei mehreren einzelnen elektronischen Aufzeichnungssystemen, wie beispielsweise Verbundwaagen, Bestellsysteme ohne Abrechnungsteil, App-Systeme, die mit einem Kassensystem verbunden sind, wird es nicht beanstandet, wenn die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten TSE geschützt werden, die alle im Verbund befindlichen elektronischen Aufzeichnungssysteme gemeinsam nutzen.

  • Zeitlicher Anwendungsbereich

Grundsätzlich gelten die Regelungen des § 146a AO erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Jedoch dürfen alle nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafften Registrierkassen, die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind und somit die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden.

Dazu sind die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen der Systemdokumentation beizufügen. Dies kann z.B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers erfolgen. Die Ausnahmeregelung umfasst jedoch nicht PC-Kassensysteme.

Mitteilungspflichten nach § 146a EStG

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dies dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems mitzuteilen.

Der Anwendungserlass stellt somit klar, dass für vor dem 01.01.2020 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme eine Mitteilung bis spätestens zum 31.01.2020 zu erfolgen hat und keine weitere Nichtbeanstandungsfrist zugestanden wird. Dies gilt jedoch nicht für Registrierkassen, für die die Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 gilt.

  • Belegausgabe

Da ab dem 01.01.2020 die sogenannte Belegausgabepflicht besteht, ist allen am Geschäftsvorgang Beteiligten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ein Beleg zur Verfügung zu stellen. Dabei kann die Ausstellung des Belegs mit Zustimmung des Belegempfängers in einem standardisierten Dateienformat erfolgen.

Nach dem Anwendungsschreiben können dies JPG-, PNG- oder PDF-Datenformate sein. Eine Befreiung kann im jeweiligen Einzelfall beantragt werden, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den Steuerpflichtigen besteht.

Praxishinweis

Zwar hat das BMF durch den nun veröffentlichten Anwendungserlass ausführlich zu den Anforderungen des § 146a AO Stellung genommen; vor dem Hintergrund, dass jedoch nur wenige Monate zur Umsetzung bleiben und wohl noch keine zertifizierten TSE auf dem Markt verfügbar sind, darf bezweifelt werden, ob die angestrebte zeitliche Umsetzung eingehalten wird. Steuerpflichtige sollten die weitere Entwicklung verfolgen und entsprechend reagieren.

BMF, Schreiben v. 17.06.2019 - IV A 4 – S 0316-a/18/10001/2019/0511938